Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: „Bürgerverein Rommerskirchen 1927 e.V.“ im folgenden Bürgerverein genannt.
2. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach unter der Nr. 2828 und hat seinen Sitz in 41569 Rommerskirchen.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres.

§ 2
Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Bürgervereins ist
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
· Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
b) die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
· Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten,
· Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,
· Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.
c) die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
· Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs– und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln,
· die Unterstützung und Unterhaltung von Begegnungsstätten.
d) Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
· aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
· Durchführung von Jugendbegegnungen.
e) Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
· Pflege der Kontakte zu Nachbarvereinen der Schützen des Gemeindegebietes, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Menschen einzusetzen.
f) Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
· die Durchführung von caritativen Aktionen.
2. Der Bürgerverein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Bürgerverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Bürgerverein darf seine Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.
7. Die mit einem Ehrenamt betrauten Personen haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Der Bürgerverein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Alle Mitglieder haben zu den Veranstaltungen am Volks- und Heimatfest freien Eintritt.
3. Ehrenmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung mit zweidritten Mehrheit berufen werden.
4. Jugendliche sind Mitglieder vom 14. bis 18. Lebensjahr, die sich aktiv am Volks- und Heimatfest beteiligen.
5. Kinder bis zum 14. Lebensjahr können ebenfalls Mitglied werden und an den Festzügen in einheitlicher Kleidung teilnehmen.

§ 4
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag termingerecht zu zahlen. Beiträge sind Bringschulden. Bei Bedürftigkeit kann der Vorstand den Beitrag stunden oder erlassen.
2. Vom Mitglied wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Bürgervereins nach besten Kräften zu fördern.
4. Einrichtungen und Ausrüstungen die Eigentum des Bürgervereins sind, sind von den Mitgliedern schonend, sorgfältig und fürsorglich zu behandeln.
5. Jedes volljährige Mitglied mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten, das bereit ist die damit verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen, hat das Recht sich beim Vorstand auf die Königswürde zu bewerben.
6. Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von sechs Monaten haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
7. Nur volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt, und haben das Recht, dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung Anträge oder Vorschläge zu unterbreiten.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Aufnahme in den Bürgerverein kann beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Personalien erfolgen.
2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
3. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht bis zur Mitgliederversammlung (vor dem Volks- und Heimatfest) eine Ablehnung durch den Vorstand erfolgt.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt
Hier hat eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu erfolgen.
b. durch Ausschluss
Der Beitrag wird trotz mehrfacher Mahnung nicht entrichtet, bei groben Verstößen gegen die Satzung, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der auf der Versammlung abgegebenen Stimmen.
c. durch Tod
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Bürgervereins auf rückständige Beitragsforderungen und Herausgabe von Vereinseigentum oder Teileigentum. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Umlagen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6
Organe des Bürgervereins

Die Organe des Bürgervereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der gesetzliche Vorstand gemäß BGB § 26, siehe Satzung § 10 Pkt.1.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung in Textform erfolgt spätestens 10 Tage vorher durch Aushang im Kasten des Bürgervereins auf der Giller Straße 2 in Rommerskirchen unter Angabe der Tagesordnung. Als Aushang gelten zusätzlich die Homepage des Bürgervereins sowie deren soziale Medien im Internet. Ersatzweise können die Mitglieder über die Zugführer der einzelnen Züge auch per Email oder auf dem Postweg eingeladen werden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beim
1. Vorsitzenden beantragt. Die Einladung erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes einberufen und geleitet.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
6. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
7. Auf Antrag ist über Beschlüsse geheim abzustimmen, wenn aus der Versammlung mindestens 10 Mitglieder dieses beantragen. Der Versammlungsleiter kann bestimmen, ob eine Wahl geheim durchgeführt wird. Wahlen müssen geheim stattfinden, sobald mehr als ein Vorschlag vorliegt. Erklären die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder einstimmig auf geheime Wahl zu verzichten, ist dies zulässig.
8. Anträge und Beschlüsse sind in Form eines Protokolls zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer durch Unterschrift zu beurkunden.
9. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven volljährigen Mitglieder

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des zurückliegenden Geschäftsjahres und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung zu Anträgen,
f) Änderung der Satzung,
g) Beschluss über Auflösung des Bürgervereins.

§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem 1. Kassierer,
f) dem 2. Kassierer.
Dem Vorstand gehören als weitere Mitglieder die Mitglieder des erweiterten Vorstandes an. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
2. Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, jedoch mit der Maßgabe, dass jeweils nur die Hälfte der Vorstandsmitglieder gewählt wird.
3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Bis zur Neuwahl kann vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds betraut werden.
5. Nur Mitglieder des Bürgervereins können Mitglied des Vorstandes werden.
6. Eine Ausübung von zwei Ämtern, die unter Pkt. 1. a) bis f) genannt sind, durch ein und dasselbe Vorstandsmitglied ist zulässig.

§ 10
Gesetzlicher Vorstand

1. Die unter § 9 Pkt. 1. a) bis f) genannten Vorstandsmitglieder bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Je drei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Bürgerverein gerichtlich als auch außergerichtlich.

§ 11
Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Führung der laufenden Geschäfte;
e) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr;
f) Erstattung der Tätigkeitsberichte.
2. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes einberufen und geleitet.

§ 12
Aufwände für die Vereinstätigkeit

1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Bürgervereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Bürgerverein entstanden sind.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
4. Weitere Einzelheiten regelt ggf. die Geschäftsordnung des Bürgervereins, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 13
Kassenprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr sind die Kassenprüfer neu zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 14
Sozialverpflichtung des Bürgervereins

1. Der Bürgerverein schützt seine Mitglieder durch den Abschluss der nach aktueller Rechtslage gebotenen Versicherungen, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützten.
2. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Vereinsmitgliedes unter Mitführung der Fahne teilnehmen.

§ 15
Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von den unter § 9 Pkt. 1. a) bis f) genannten Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 16
Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Bürgerverein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Bürgerverein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Bürgerverein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung.
4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Website des Bürgervereins erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Bürgervereins entfernt.
5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Bürgervereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Bürgervereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 17
Beurkundungen von Beschlüssen und Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und beim 1. Vorsitzenden nach Genehmigung, archiviert wird.

§ 18
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen bekannt zu geben. Eine Änderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 19
Auflösung des Bürgervereins

1. Die Auflösung des Bürgervereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ernennt für die Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren aus dem Kreis des gesetzlichen Vorstandes.
3. Bei Auflösung des Bürgervereins fällt das finanzielle Vereinsvermögen an die Gemeinde Rommerskirchen mit der Auflage zur Pflege des Marktplatzes in Rommerskirchen sowie der Ehrenmäler auf dem Friedhof an der Kirchstraße.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.10.2015 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Rommerskirchen, den 30.10.2015

Dirk Fetten
1. Vorsitzender

Mathias Frimmersdorf
Geschäftsführer

Hartmut Schaafs
Schriftführer

Sven Frimmersdorf
1. Kassierer

André Rothkopf
2. Kassierer

Die Satzung als PDF zum Download:
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